Zweck des Vereines |
§1 |
Unter dem Namen "Chelä-Chafler"
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches mit Sitz in Uster. Die Anschriftsadresse ist
die des amtierenden Präsidenten. Der Verein bezweckt die
Unterstützung von Sport- und Freizeitaktivitäten aller
Art und bietet interessierten Personen insbesondere die Mög-lichkeit,
Unihockey zu spielen. Der Verein will in keiner Liga spielen,
sondern aus-schliesslich auf Wunsch der Mitglieder an Plauschturnieren
teilnehmen. |
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Mitgliedschaft |
§ 2 |
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. |
§ 3 |
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
Gegen einen ablehnenden Entscheid steht dem Gesuchsteller das
Rekursrecht an die Vereinsver-sammlung zu. |
§ 4 |
Passivmitglieder werden zu den Vereinsversammlungen und Anlässen
eingeladen, nehmen aber nicht an den regelmässigen Trainings
teil. |
§ 5 |
Der freiwillige Austritt ist durch Bekanntgabe an der jährlichen
Vereinsversammlung oder jederzeit durch Mitteilung an den Präsidenten
möglich. |
§ 6 |
Mitglieder, die ihre Vereinspflichten nicht erfüllen,
das Ansehen oder die Interessen des Vereines gefährden,
können vom Vorstand oder von der Vereinsversammlung ausgeschlossen
werden. Bei einem Ausschluss durch den Vorstand steht dem Be-troffenen
das Rekursrecht an die Vereinsversammlung zu. |
§ 7 |
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden
Anspruch auf das Ver-einsvermögen. |
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Organisation |
§ 8 |
Die Organe des Vereines sind: • die Vereinsversammlung
• der Vorstand |
§ 9 |
Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des
Vereines. Sie wird vom Vorstand einberufen und findet ordentlich
einmal im Jahr statt. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Versammlungen
einberufen. Eine Versammlung wird ebenfalls ab-gehalten, wenn
ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. |
§ 10 |
Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
• Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
• Wahl des Rechnungsführers • Abnahme
des Jahresberichtes • Abnahme der Vereinsrechnung
und Einsicht in dieselbe • Festsetzung des Jahresbeitrages
für Aktiv- und Passivmitglieder • Erlass oder
Senkung von Mitgliederbeiträgen in Einzelfällen
• Statutenrevision • Auflösung des Vereines
• Beschlussfassung über andere Vorlagen gemäss
Traktandenliste und Anträgen von Mitgliedern |
§ 11 |
Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt mindestens 8
Tage vorher, mündlich oder schriftlich, mit Bekanntgabe
der Traktanden. |
§ 12 |
Stimmberechtigt an der Vereinsversammlung sind alle anwesenden
Aktivmitglieder des Vereins. Stellvertretung durch andere Mitglieder
ist nicht zulässig. |
§ 13 |
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Wo die Statuten nichts
anderes bestimmen, entscheidet bei Abstimmungen und Wahlen die
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
ist der Stichentscheid des Präsidenten massgebend. |
§ 14 |
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten
und dem Rechnungsführer. |
§ 15 |
Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung
auf ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar. |
§ 16 |
Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit
deren Behandlung nicht in die Kompetenz der Vereinsversammlung
fällt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse: •
Einberufung und Leitung der Vereinsversammlungen •
Vorbereitung der Geschäfte der Vereinsversammlungen
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern •
Jährliche Berichterstattung und Präsentierung der
Vereinsrechnung • Vollzug der Beschlüsse der
Vereinsversammlung • Vertretung des Vereines nach
aussen |
§ 17 |
Der Vorstand ist berechtigt, Nichtvereinsmitglieder gegen
ein von der Vereinsversammlung bestimmtes Entgelt temporär
am Training teilnehmen zu lassen. Der Vereinsversammlung steht
das Rekursrecht zu. |
§ 18 |
Der Präsident führt gemeinsam mit einem anderen
Mitglied des Vorstandes die rechtsverbindliche Unterschrift. |
§ 19 |
Gültig kann im Vorstand nur verhandelt werden, wenn die
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Es können Zirkularbeschlüsse
gefasst werden. Bei Stimmengleichheit ist der Stichentscheid
des Präsidenten massgebend. |
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Finanzielles |
§ 20 |
Die Einnahmen des Vereines bestehen aus: • dem
Jahresbeitrag der Aktiv- und Passivmitglieder • Erträge
aus Anlässen und Veranstaltungen • weiteren
Zuwendungen und Spenden |
§ 21 |
Die Höhe des Jahresbeitrages der Aktiv- und Passivmitglieder
wird alljährlich von der Vereinsversammlung festgelegt.
Die Vereinsversammlung kann Mitglieder vom Beitrag befreien.
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§ 22 |
Die Mitglieder des Vereines haben keine persönliche Haftung
für Verbindlichkeiten des Vereines; für diese haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
§ 23 |
Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle
oder Sachschäden, die während eines vom Verein organisierten
Anlasses oder Trainings entstehen. Die Versicherung ist Sache
der einzelnen Mitglieder. |
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Statutenrevision |
§ 24 |
Die Revision der Statuten erfolgt durch Mehrheitsbeschluss
an der Vereinsversammlung. Das einfache Mehr der an der Versammlung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder genügt. |
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Auflösung des Vereins |
§ 25 |
Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mehrheit der an der
Vereinsversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beschliesst oder wenn der Vorstand nicht mehr ordnungsgemäss
(ein Präsident und zwei Mitglieder) bestellt werden kann.
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§ 26 |
Die den Verein auflösende Vereinsversammlung beschliesst
über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens.
Es besteht keine Nachschusspflicht der Mitglieder. |