Wir über uns

Wir Chelä Chafler sind ein Unihockeyverein mit dem Ziel ein bisschen Unihockey zu spielen und dabei möglichst viel Spass zu haben.Eine Zeit lang haben wir an Plauschturnieren in der näheren Umgebung teilgenommen, aber das Bedürfnis danach schwand immer mehr und so ist es gekommen, wie es jetzt ist.
Wir treffen uns einmal die Woche (Dienstag von 20:00 - 22:00 Uhr) und versuchen uns gegenseitig das Runde in das Eckige zu bugsieren.
Neben dem Sportlichen, treffen wir uns auch einmal um z.B einen gemühtlichen Chlausabend zu geniessen oder aber im Sommer unsere Grillkünste unter Beweis zu stellen.

Kurz gesagt, ist gemeinsam etwas zu erleben unser Ziel und Motto!

 

Vorstand

Präsident: Pascal Kernen Anschrift

Vizepräsident:

Roland Räz  
Kassier: Ivo Lex  

 

Wann & Wo

Treffpunkt: Villa RA (im Sack) 
Spielbeginn: 20:00 Uhr
Ende: 21:50 Uhr
Abmelden: min. 24h vor Trainingsbeginn

 

Bank

Konto: Chelä Chafler Uster
Nummer: 30-38102-7
Bank: Bezirkssparkasse Uster, Bankstrasse 21, 8610 Uster (Clearingno.: 6888)
IBAN: CH72 0688 8016 0225 7570 2

 

Statuten

Zweck des Vereines

§1 Unter dem Namen "Chelä-Chafler" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Uster. Die Anschriftsadresse ist die des amtierenden Präsidenten. Der Verein bezweckt die Unterstützung von Sport- und Freizeitaktivitäten aller Art und bietet interessierten Personen insbesondere die Mög-lichkeit, Unihockey zu spielen. Der Verein will in keiner Liga spielen, sondern aus-schliesslich auf Wunsch der Mitglieder an Plauschturnieren teilnehmen.
   

Mitgliedschaft

§ 2 Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
§ 3 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Gegen einen ablehnenden Entscheid steht dem Gesuchsteller das Rekursrecht an die Vereinsver-sammlung zu.
§ 4 Passivmitglieder werden zu den Vereinsversammlungen und Anlässen eingeladen, nehmen aber nicht an den regelmässigen Trainings teil.
§ 5 Der freiwillige Austritt ist durch Bekanntgabe an der jährlichen Vereinsversammlung oder jederzeit durch Mitteilung an den Präsidenten möglich.
§ 6 Mitglieder, die ihre Vereinspflichten nicht erfüllen, das Ansehen oder die Interessen des Vereines gefährden, können vom Vorstand oder von der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden. Bei einem Ausschluss durch den Vorstand steht dem Be-troffenen das Rekursrecht an die Vereinsversammlung zu.
§ 7 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Ver-einsvermögen.
   

Organisation

§ 8 Die Organe des Vereines sind:
• die Vereinsversammlung
• der Vorstand
§ 9 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereines. Sie wird vom Vorstand einberufen und findet ordentlich einmal im Jahr statt. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Versammlungen einberufen. Eine Versammlung wird ebenfalls ab-gehalten, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
§ 10 Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
• Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
• Wahl des Rechnungsführers
• Abnahme des Jahresberichtes
• Abnahme der Vereinsrechnung und Einsicht in dieselbe
• Festsetzung des Jahresbeitrages für Aktiv- und Passivmitglieder
• Erlass oder Senkung von Mitgliederbeiträgen in Einzelfällen
• Statutenrevision
• Auflösung des Vereines
• Beschlussfassung über andere Vorlagen gemäss Traktandenliste und Anträgen von Mitgliedern
§ 11 Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt mindestens 8 Tage vorher, mündlich oder schriftlich, mit Bekanntgabe der Traktanden.
§ 12 Stimmberechtigt an der Vereinsversammlung sind alle anwesenden Aktivmitglieder des Vereins. Stellvertretung durch andere Mitglieder ist nicht zulässig.
§ 13 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet bei Abstimmungen und Wahlen die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Stichentscheid des Präsidenten massgebend.
§ 14 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Rechnungsführer.
§ 15 Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung auf ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar.
§ 16 Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit deren Behandlung nicht in die Kompetenz der Vereinsversammlung fällt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse:
• Einberufung und Leitung der Vereinsversammlungen
• Vorbereitung der Geschäfte der Vereinsversammlungen
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
• Jährliche Berichterstattung und Präsentierung der Vereinsrechnung
• Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
• Vertretung des Vereines nach aussen
§ 17 Der Vorstand ist berechtigt, Nichtvereinsmitglieder gegen ein von der Vereinsversammlung bestimmtes Entgelt temporär am Training teilnehmen zu lassen. Der Vereinsversammlung steht das Rekursrecht zu.
§ 18 Der Präsident führt gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes die rechtsverbindliche Unterschrift.
§ 19 Gültig kann im Vorstand nur verhandelt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Es können Zirkularbeschlüsse gefasst werden. Bei Stimmengleichheit ist der Stichentscheid des Präsidenten massgebend.
   

Finanzielles

§ 20 Die Einnahmen des Vereines bestehen aus:
• dem Jahresbeitrag der Aktiv- und Passivmitglieder
• Erträge aus Anlässen und Veranstaltungen
• weiteren Zuwendungen und Spenden
§ 21 Die Höhe des Jahresbeitrages der Aktiv- und Passivmitglieder wird alljährlich von der Vereinsversammlung festgelegt. Die Vereinsversammlung kann Mitglieder vom Beitrag befreien.
§ 22 Die Mitglieder des Vereines haben keine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Vereines; für diese haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
§ 23 Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle oder Sachschäden, die während eines vom Verein organisierten Anlasses oder Trainings entstehen. Die Versicherung ist Sache der einzelnen Mitglieder.
   

Statutenrevision

§ 24 Die Revision der Statuten erfolgt durch Mehrheitsbeschluss an der Vereinsversammlung. Das einfache Mehr der an der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder genügt.
   

Auflösung des Vereins

§ 25 Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschliesst oder wenn der Vorstand nicht mehr ordnungsgemäss (ein Präsident und zwei Mitglieder) bestellt werden kann.
§ 26 Die den Verein auflösende Vereinsversammlung beschliesst über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens. Es besteht keine Nachschusspflicht der Mitglieder.